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OLG München Urteil vom 22.05.2003 - 6 U 1574/03

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Leitsatz (amtlich)

Eine Nachbaugebühr i.H.v. jeweils 80 % der realen Z-Lizenzgebühr für die jeweils geschützte Sorte/Nachbaumenge in dt ist als angemessenes Entgelt bzw. angemessene Entschädigung gem. § 10a Abs. 3, Abs. 4 SortG i.V.m. dem Kooperationsabkommen vom 3.6.1996 bzw. Art. 14 Abs. 1, Abs. 3–4. Spiegelstrich der VO (EG) Nr. 2100/94 i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 der NachbauVO (EG) 95 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO (EG) 98 i.V.m. dem Kooperationsabkommen vom 3.6.1996 anzusehen. Die Inanspruchnahme der Vorteile und Privilegien einer vom Landwirt nicht gewählten vertraglichen Vereinbarung unter – dementsprechender – Ausklammerung der mit einer solchen vertraglichen Vereinbarung (Nachbauvereinbarung) verbundenen Lasten und Pflichten führt demgegenüber nicht zu angemessenen Ergebnissen.

Normenkette

SortG § 10a Abs. 2; SortG § 3; SortG § 4; EGV 2100/94 Art. 14 Abs. 1, 2

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2002; Aktenzeichen 21 O 1554/02)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 29.11.2002 (21 O 1554/02) wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 642,82 Euro zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.2.2002 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.300 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Angemessenheit und dementsprechend um die Höhe des Entgelts (Nachbaugebühr), das der Beklagte für den von ihm im Wirtschaftsjahr 1999/2000 betriebenen Nachbau sortengeschützter Pflanzen gem. § 10a A...

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