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OLG München Urteil vom 15.10.1991 - 9 U 2958/91 (veröffentlicht am 15.10.1991)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Pflicht zur Herausgabe aller Bauunterlagen an Eigentümer durch Bauträgerverkäufer?

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.02.1991 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer liegt nicht über 60.000,– DM.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe aller Genehmigungs- und Planungsunterlagen einschließlich der Statik, der Werk- und Bestandspläne, der Positions- und Bewährungspläne sowie der Wärme- und Schallschutznachweise für den Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger, hier schlüsselfertig und zum Festpreis.

1. Ein vertraglicher Herausgabeanspruch kraft ausdrücklicher Vereinbarung auf eine der genannten Unterlagen entfällt, da die Erwerbsverträge der Beklagten mit den Klägern insoweit keine entsprechende Abrede enthalten.

2. Eine entsprechende Anwendung des § 444 BGB auf den Bauträgervertrag deckt einen derartigen Herausgabeanspruch nicht. § 444 BGB dient dem Beweis des Rechtes am verkauften Gegenstand, also in der Regel des Eigentums und seiner möglichen Beschränkungen. Urkunden, mit denen das erworbene Recht verteidigt werden kann, sind herauszugeben. Dagegen fallen nicht unter § 444 BGB solche Urkunden, die sich nur auf die tatsächliche Beschaffenheit des erworbenen Objekts beziehen. Dazu gehören aber sämtliche begehrten Unterlagen (vgl. Staudinger-Köhler, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 1 zu § 444; OLG Köln NJW 75, 694; Locher-Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht...

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