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OLG München Urteil vom 09.06.2011 - 29 U 635/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Die bei Vermittlungsverträgen für Veranstaltungstickets verwendete Klausel "Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet" ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam.

2. Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten handelt es sich um Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB. Bei abhanden gekommenen derartigen Eintrittskarten ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 798, 807, 935 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 12 O 15032/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 13.1.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., macht gegen die Beklagte, soweit in der Berufungsinstanz von Interesse, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend.

Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt über das Internet Tickets für Veranstaltungen wie Konzerte und Sportveranstaltungen.

Die Beklagte verwendet in ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1), die (Stand 17.3.2010) u.a. folgende Klausel enthalten:

"12.) Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Veranstaltung wird aus bestimmten Gründen vom Veranstalter abgesagt. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet. Durch Eingabe der Kundendaten und Abschicken der Bestellung ist diese für den Kunden verbindlich und kann nicht mehr storniert werden. Eine Stornierung seitens der t. GmbH, sollte die Veranstaltung zwischenzeitlich ausverkauft sein, ist jedoch m...

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