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OLG München Urteil vom 06.03.2007 - 18 U 3961/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bei Werbung mit Foto eines bekannten Tennisspielers ohne Einwilligung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Verwendung des Fotos eines bekannten Tennisspielers ohne dessen Einwilligung in einer Werbung für eine neu erscheinende Zeitung steht dem Abgebildeten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Die Güterabwägung führt dazu, dass den berechtigten Interessen des Abgebildeten, nicht zu einem Objekt der wirtschaftlichen Interessen eines Werbetreibenden und gegen seinen Willen kommerzialisiert zu werden, der Vorrang vor einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung gebührt. Dies gilt insb., weil der in der Werbung im Zusammenhang mit dem Foto angekündigte redaktionelle Beitrag von Anfang an nicht existiert hat und zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht werden sollte (Rz. 33) (Rz. 34).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1-2; KunstUrhG §§ 22-23; GG Art. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen I ZR 65/07)

LG München I (Aktenzeichen 21 O 17367/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen I ZR 65/07)

 

Tenor

I. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen unberechtigter Nutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken durch Betreiben von Werbung für die. der Zeit vom 10.9.2001 bis 31.3.2002 mit dem Bild des Klägers und der Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling", Untertitel ... müh(e)same Versuche, nicht aus (von) der Erfolgsspur geworfen zu werden", ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Zahlung wegen ungenehmigter Abbildung seines Bildnisses zu Werbezwecken.

Der Kl...

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