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OLG München Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 5114/03

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.10.2003; Aktenzeichen 34 O 17292/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 34. Zivilkammer, vom 6.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Internet-Auktion kein Kaufvertrag zustande gekommen, §§ 433, 145 ff., 164 ff. BGB.

Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen auf Grundlage von §§ 145 ff. BGB vollgültige Verträge geschlossen werden können (BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, MDR 2002, 208 = BGHReport 2002, 91 = CR 2002, 213 = NJW 2002, 363).

a) Indem sie die Ebay-Kennung anderer benutzt haben, haben beide Parteien jeweils "unter" (nicht "in") fremdem Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von Ebay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird.

Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH v. 18.1.1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vgl. Palan...

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  Leitsatz (amtlich) Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.  Normenkette BGB § 145ff  Verfahrensgang OLG Hamm LG Münster   Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. ...

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