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OLG München Beschluss vom 26.02.2016 - 25 U 4486/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht versichertes Risiko bei selbstständigem Eintritt von Wasser durch die Dachterrasse in das Gebäude

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2; BFIMO § 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 06.11.2015; Aktenzeichen 25 O 8999/14)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2015, Az. 25 O 8999/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen.

Der vom Landgericht festgestellte Schadensablauf für den Wasserschaden vom 01.06.2013 wird von der Berufung nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

Die auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass dieser Schadensablauf in keiner der drei nach den Versicherungsbedingungen (BFIMO) grundsätzlich in Betracht kommenden Klauseln ein versichertes Ereignis darstellt, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Auslegung der Bestimmungen durch das Landgericht entspricht den Auslegungsgrundsätzen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; der Senat kommt zum gleichen Ergebnis.

Das Landgericht hat zu Recht einen Leitungswasserschaden gemäß § ...

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