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OLG München Beschluss vom 25.07.2006 - 32 Wx 076/06

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Leitsatz (amtlich)

Werden Beträge für "betreutes Wohnen" aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich an die Betreuungsgesellschaft gezahlt, so sind diese Beträge in die Jahresabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob die Bezahlung dieser Beträge aus dem Verwaltungsvermögen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Das Bestehen eventueller Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines einzelnen Wohnungseigentümers ist in einem Verfahren über die Bezahlung eines bestandskräftig beschlossenen Nachzahlungsbetrags nicht zu prüfen.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 24.03.2006; Aktenzeichen 7 T 5040/05)

AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 1 UR II 10/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 24.3.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.810,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin war Mitglied der im Tenor bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wird von der Antragstellerin verwaltet. Diese macht in Verfahrensstandschaft behauptete rückständige Beiträge für Betriebskosten und eine Betreuungspauschale geltend. Die Betreuungspauschale resultiert daraus, dass die Wohnanlage in der Form des "betreuten Wohnens" betrieben wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat unstreitig die Betreuungspauschale aus ihrem Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz bezahlt. Die Betreuungspauschale wurde in die Jahreseinzelabrechnungen eingestellt. Diese wurden beschlossen. Eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht erfolgt.

Das AG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.10.20...

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