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OLG München Beschluss vom 25.05.2020 - 2 Ws 483/20

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Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 17.03.2020; Aktenzeichen 6 KLs 32 Js 82/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern - vom 24.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.03.2020 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Angeschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 20.05.2019 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern - gegen die Angeschuldigten Schi., Schm. und Schn. am 31.05.2019 Anklage zum Landgericht München I wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Eingriffs in verwandte Schutzrechte sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten bzw. der Beihilfe hierzu. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, unter der Domain "www.xxx.xx"ein Online-Portal betrieben und hierüber urheberrechtlich geschützte E-Books, Hörbücher sowie E-Paper ohne die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Urheberrechtsinhaber bzw. Lizenzierungsberechtigten gegen Entgelt angeboten zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs nimmt der Senat Bezug auf die Anklageschrift vom 20.05.2019.

Wegen des Verfahrensgangs nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts München I im Beschluss vom 17.03.2020 (dort unter A.).

Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat sich das Landgericht München I gem. § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht führt in seiner Entscheidung insbesondere aus, dass sich eine örtliche Zuständigkeit nicht aus § 8 Abs. 1 StPO ergebe, da keiner der Angeschul...

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