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OLG München Beschluss vom 23.11.2009 - 34 Sch 013/09

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Leitsatz (amtlich)

Eine wirksame Schiedsabrede nach Art. II UN-Ü erfordert in der gewechselten Korrespondenz eine zumindest formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Ü Art. II Abs. 2

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs.

Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 EUR. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 EUR. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei.

Das Schiedsgericht - Einzelsch...

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