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OLG München Beschluss vom 23.04.2010 - 34 Wx 19/10

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person als Gläubiger einzutragen, die im Vollstreckungstitel als solcher ausgewiesen ist. Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek in das Grundbuch einzutragen. Eine materielle Überprüfung des Titels findet dabei nicht statt (Anschluss an BGH vom 13.9.2001, V ZB 15/01 = BGHZ 148, 392).

 

Normenkette

BGB § 1115 Abs. 1; ZPO § 867

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Entscheidung vom 21.01.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als mit ihr die Vorlage eines berichtigten oder umgeschriebenen Titels angeordnet wird.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der U-GmbH. In dieser Eigenschaft ist er Inhaber eines aus einem gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2009 resultierenden Titels über 350.000 € gegen den Schuldner Dr. H. Diesem gehören Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken.

Der Beteiligte hat beantragt, im Wege der Zwangsvollstreckung auf den Grundbesitz des Schuldners eine Sicherungshypothek wegen der Gläubigerforderung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 19.11.2009 einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 21.1.2010 hat das Grundbuchamt folgende Hindernisse aufgezeigt und Frist zur Behebung bis 4.2.2010 gesetzt:

a) Die beantragte Eintragung sei in dieser Form nicht möglich. Der Beteiligte könne nicht als Gläubiger eingetragen werden, auch nicht mit einem entsprechenden Zusatz, er sei Insolvenzverwalter der U-GmbH.

Letztere könne nicht eingetragen werden, weil der Titel nicht auf sie laute. Dieser sei zu berichtigen oder umzuschreiben.

b) Der Nachweis über die Zustellung des Vergleichs an den Vollstreckungsschuldner sei vor...

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