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OLG München Beschluss vom 19.10.2005 - 31 Wx 053/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Identität der Mutter des Kindes nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 2; PStG § 21

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen 13 T 1591/05)

AG Nürnberg (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen UR III 258/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.6.2005 in Ziff. I, II, III und V aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 3.2.2005 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat am 25.9.2004 in N. einen Sohn zur Welt gebracht. Sie und der Beteiligte zu 2) sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Identität der Beteiligten zu 1) und die behauptete Eheschließung im Irak sind nicht durch beweiskräftige öffentliche Urkunden nachgewiesen. Auch die Identität des Beteiligten zu 2) ist nicht zweifelsfrei geklärt. Da die Beteiligten zu 1) und 2 ihren Status als Eheleute nicht nachweisen können, hat der Beteiligte zu 2) am 25.10.2004 vor dem Jugendamt der Stadt N. die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1) hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt zunächst zurückgestellt und im Wege der Zweifelsvorlage dem AG eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der ungeklärten Identität der Eltern unterbreitet. Mit Beschl. v. 3.2.2005 legte das AG im Einzelnen fest, was der Standesbeamte im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes zu beachten hat.

Auf di...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1592 Vaterschaft
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Vater eines Kindes ist der Mann,   1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,   2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder   3. dessen Vaterschaft nach § 1600d ...

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