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OLG München Beschluss vom 17.08.2005 - 31 Wx 057/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volljährigenadoption

 

Leitsatz (amtlich)

Die Würdigung, dass der Annahme eines Volljährigen überwiegende Interessen eines Kindes des Annehmenden entgegenstehen, kann nur nach Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Interessen getroffen werden.

 

Normenkette

BGB § 1769

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 30.05.2005; Aktenzeichen 6 T 1660/04)

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen XVI 15/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München II vom 30.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 20.8.2003 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2), die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind der Beteiligten zu 1) auszusprechen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Tante der Beteiligten zu 2). Die Annehmende ist 91 Jahre alt, seit 1990 verwitwet und hat einen 62-jährigen leiblichen Sohn, den Beteiligten zu 3). Die Anzunehmende ist seit 1990 verwitwet, ihre Tochter und ihre Mutter sind im Jahr 2002 verstorben. In dem Adoptionsantrag wird angegeben, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) seit dem Tod der Mutter der Anzunehmenden im Jahr 2002 ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Der leibliche Sohn der Annehmenden, der Beteiligte zu 3), wandte sich gegen die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind seiner Mutter. Am 14.5.2003 erteilte die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit notarieller Urkunde Generalvollmacht.

Das AG hörte die Beteiligten am 23.1.2004 an. Mit Beschl. v. 5.2.2004 wies das VormG die Adoptionsanträge zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligt...

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Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

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