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OLG München Beschluss vom 15.02.2022 - 11 W 1320/21

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Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter sind auch in Altfällen bei der Bestimmung des für die Höhe der Gerichtskosten maßgeblichen Wertes der Insolvenzmasse die geschäftlich veranlassten Ausgaben der Betriebsfortführung abzuziehen. An dem Senatsbeschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 wird nicht mehr festgehalten.

 

Normenkette

GKG a.F. § 58 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; KV-GKG Nrn. 2310, 2320

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 44 T 785/21)

AG Memmingen (Aktenzeichen 1 IN 30/12)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters werden die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen vom 01.07.2021 und des Amtsgerichts Memmingen vom 20.04.2021 abgeändert:

Der Kostenansatz des Amtsgerichts Memmingen, Az. 1 IN 30/12, vom 10.03.2021 (Blatt IV des Kostenheftes) wird dahingehend abgeändert, dass die 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG mit 953,00 EUR und die 2,5 Gebühr nach Nr. 2320 KV GKG mit 4.765,00 EUR anzusetzen sind.

 

Gründe

I. Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ... wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10.02.2012 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner zugelassen, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 02.05.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 legte der Insolvenzverwalter den Schlussbericht vor.

Im Rahmen des Kostenansatzes vom 10.03.2021 (Blatt IV des Kostenheftes) setzte das Amtsgericht Memmingen neben weiteren (nicht streitigen) Kostenpositionen eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG in Höhe von 5.003,00 EUR und eine 2,5 Gebühr nach Nr. 2320 KV GKG ...

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