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OLG München Beschluss vom 14.10.2015 - 34 Wx 187/14

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Leitsatz (amtlich)

Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach § 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen.

Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 32; BNotO § 21

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 24.03.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 24.3.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine Gesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Grundschuld zugunsten der Bank von S. plc, "Paris Branch", eingetragen ist. Der Eintragungsvermerk nimmt Bezug auf die Bewilligung vom 6.8.2008 zugunsten der Bank, "handelnd durch ihre französische Niederlassung". Mit Schreiben vom 28.10.2013 beantragte die Beteiligte die Löschung der Grundschuld unter Vorlage einer am 30.9.2013 unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt am Main. Die Unterschriften unter der Löschungsbewilligung stammen von zwei Personen, die nach den vorgelegten Handlungsvollmachten gemäß § 54 Abs. 1 HGB, ausgestellt von der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt, sowie der Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, jeweils berechtigt sind, gemeins...

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