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OLG München Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 31/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Unzulässigkeit einer gegen eine Antragszurückweisung erhobenen Grundbuchbeschwerde, die sich nicht insgesamt gegen den entscheidenden Teil, sondern nur gegen einen einzelnen Entscheidungsgrund richtet.

2. § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG verlangt, dass in der Niederschrift selbst die unzweideutige Erklärung der Urkundsbeteiligten enthalten ist, dass das beigefügte Schriftstück ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein solle.

 

Normenkette

BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2; GBO § 71 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 29.12.2014; Aktenzeichen Obernzell Blatt 1533)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 29.12.2014 wird verworfen.

II. Beschwerdewert: 12.000 EUR

 

Gründe

I. Am 9.8.2013 schlossen die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin und die Beteiligte zu 2 als Käuferin einen notariellen Kaufvertrag über ein Teileigentum. Der dem Grundbuchamt am 22.7.2015 zur Eigentumsumschreibung vorgelegte Vertragsauszug (S. 1 bis 4, 14) enthält nicht selbst - auch nicht als Verweis - die Auflassung. Nebst Bewilligung und Antrag befindet sich diese vielmehr auf S. 15 ("Anlage").

Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass die Auflassung fehle, weil aus dem Text der Niederschrift selbst nicht der Wille der Beteiligten hervorgehe, dass auch die "Anlage" Gegenstand ihrer Erklärung sei. Zudem fehle für die Erwerberseite - eine tschechische Gesellschaft (s. r. o.) - eine Vertretungsbescheinigung der handelnden Person. Schließlich hat das Grundbuchamt am 10.9.2014 eine fristsetzende Zwischenverfügung wegen des ausstehenden Vertretungsnachweises erlassen und die gesetzte Frist wiederholt verlängert.

Mit Beschluss vom 29.12.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag wegen unterbliebener Behebung des mit Zwischenverfüg...

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