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OLG München Beschluss vom 08.12.2009 - 33 WF 1737/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Verfahren nach dem FamFG in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG ist auch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 - 18 UF 243/09).

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 61

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen 553 F 8555/09)

 

Tenor

1. Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 23.10.2009 wird verworfen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 336,17 EUR festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - übertrug mit Beschluss vom 23.10.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind auf die Antragstellerin, setzte den Verfahrenswert auf 1.500 EUR fest und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auf.

Mit seiner Beschwerde vom 3.11.2009 wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Kostenentscheidung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt.

1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Beschwerde gegen die Hauptsache ist grundsätzlich statthaft. Die einschlägige Bestimmung des § 58 Abs. 1 FamFG verlangt lediglich eine Endentscheidung, ohne zu bestimmen, in welchem Umfang diese angreifbar ist. Die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung stellt ein Korrektiv für die in das Ermessen gestellte und am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientierte Entscheidungsfindung des Gerichts dar (Keidel/Zimmer...

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