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OLG München Beschluss vom 08.04.2009 - 31 Wx 121/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

internationales Erbrecht. Stiftung. Rechtsfähigkeit. Nachlasskollision

Leitsatz (amtlich)

1. Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass - unabhängig davon, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen handelt und wo er belegen ist - seinem materiellen Erbrecht, so stellt dies kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen Privatrecht abweichendes Gesamtstatut dar.

2. Auch eine ausländische Stiftung, die erst nach dem Eintritt des Erbfalls errichtet wird, kann grundsätzlich erbfähig i.S.v. § 1923 BGB sein, wenn sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt hat.

Normenkette

EGBGB Art. 3a; EGBGB Art. 25; BGB § 84; BGB § 1923

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 17.07.2008; Aktenzeichen 64 T 2637/07)

AG Landshut (Aktenzeichen VI 115/07)

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 10 gegen den Beschluss des LG Landshut vom 17.7.2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben die der Beteiligten zu 12 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2 Mio. EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Der Erblasser ist am 21.12.2006 unverheiratet und kinderlos im Alter von 70 Jahren in der Schweiz verstorben, wo er seit 1954 nahezu ununterbrochen auch gelebt hatte. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind seine gesetzlichen Erben. Die Beteiligte zu 11 ist die für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zuständige Stiftungsaufsicht. Die Beteiligte zu 12 wurde als Stiftung nach schweizerischem Recht am 19.11.2007 von der Lebensgefährtin des Erblassers gegründet und am 7.12.2007...

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