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OLG München Beschluss vom 07.02.2013 - 34 AR 373/12

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Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Streitgenossenschaft zwingt der Anwendungsvorrang der EuGVVO im innerstaatlichen Bestimmungsverfahren nicht dazu, ohne Auswahlermessen nur dasjenige Gericht zu bestimmen, das nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO zuständig wäre (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Frankfurt vom 30.7.2012 - 11 AR 132/12, bei juris).

 

Normenkette

EuGVVO Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

I. Die im Bezirk des LG Stuttgart wohnhafte Antragstellerin beabsichtigt, gegen die drei Antragsgegnerinnen im Wesentlichen Schadensersatzansprüche aus einer gescheiterten Kapitalanlage geltend zu machen. Sie beteiligte sich ihrem Vortrag zufolge am 11.11.2002 mit einer Einlage von 40.000 EUR an dem in München aufgelegten geschlossenen Medienfonds M. P. GmbH & Co. KG. Die Antragsgegnerin zu 1 ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin Initiatorin und Prospektherausgeberin des Fonds, die Antragsgegnerin zu 2 die Treuhänderin. Mit der Antragsgegnerin zu 3 habe die Antragstellerin den obligatorischen Finanzierungsvertrag geschlossen. Die Antragsgegnerinnen sollen daher wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus widerrufe die Antragstellerin auch die auf den Abschluss des hier gegenständlichen Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG München I, die Antragsgegnerin zu 3, ein Bankhaus, ist in Irland ansässig.

Unter dem 8.11.2012 hat die Antragstellerin Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts - ohne ein bestimmtes zu bezeichnen - gestellt. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 regen an, das LG München I zu bestimmen. Di...

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