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OLG München Beschluss vom 05.10.2006 - 32 Wx 121/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.

2. Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.

 

Normenkette

BGB § 133; WEG §§ 5, 14, 22

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 1 T 2145/06)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1187/02 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses des LG München I vom 5.7.2006 festgestellt, dass die Antragsteller berechtigt sind, ein Giebeldach nach Maßgabe der Baugenehmigung der Landeshauptstadt München vom 17.9.2003, Az: 602-1.21-2003-21328-34 zu errichten.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

III. Unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen werden die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 124.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, nämlich einem Gebäude mit Flachdach und einem mehrstöckigem Wohngebäude mit sechs Wohnungen.

In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2002 (Anlage A 2) hat die Gemeinschaft mehrheitlich, nämlich mit 700/1000 unter TOP 3 und 4 folgenden Beschluss gefasst:

"Es wird ein Plan für ein Giebeldach vorgelegt. Der Plan ist bei Einhaltung der Vorgaben a) 18° Dachneigung, b) kein Kniestock c) ggf. Ringanker vorab genehmigt."

Zu TOP 5 stimmten die Eigentümer mit einer Mehrheit von 700/1000 gegen die Nutzung des Satteldachs als zusätzliche Bürofläche.

Die Antragsteller haben daraufhin einen Plan erstellen lass...

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