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OLG Köln Urteil vom 30.07.2014 - 11 U 133/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenvertrag, Kopplungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerber eines Grundstückes, der den Architekten wegen mangelhafter Erfüllung seiner in dem Grundstückskaufvertrag übernommenen Architektenleistungen in Anspruch nimmt, kann sich gegenüber dem Einwand des Architekten, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig, auf § 242 BGB berufen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Erwerber in einer Weise auf den Erhalt der Architektenleistung eingerichtet hat, dass sich die Berufung des Architekten auf die Unwirksamkeit des Vertrages als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (Verbot des venire contra factum proprium).

 

Normenkette

MRVG Art. 10 § 3; BGB §§ 242, § 633 ff.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.08.2013; Aktenzeichen 27 O 387/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 13.8.2013 (27 O 387/10) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.740,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Ersatz vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.110,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger persönlich oder aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau M entstanden sind oder noch entstehen werden, die über den Ausspruch zu Ziff. 1. hinausgehen und die ebenso auf Mängeln der Architektenleistungen des Beklagten im Rahmen des Bauvorhabens Sstraße 6a, Q beruhen, die Gegenstand der Ziff. 1. sind, nämlich auf der mangelhaften Abdichtung des ...

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