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OLG Köln Urteil vom 27.11.2015 - 20 U 143/15

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.07.2015; Aktenzeichen 26 O 446/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.7.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 446/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.7.1997 ab. Er kündigte die Versicherung zum 31.1.2004. Die Beklagte kehrte einen Gesamtbetrag von 2.191,60 EUR aus. Mit Anwaltsschreiben vom 30.6.2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

Mit der Klage beansprucht der Kläger in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der Beiträge unter Anrechnung des ausgekehrten Betrags.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Er habe deshalb noch im Jahr 2011 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.193,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei...

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