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OLG Köln Urteil vom 27.09.2019 - 20 U 79/18

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 374/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 374/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2000 ab. Im Versicherungsschein vom 24. Oktober 2000 ist ein anfänglicher Monatsbeitrag von 200,00 DM ausgewiesen. Mit Schreiben vom 12. August 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. den Rücktritt.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten und zuzüglich gezogener Nutzungen. Er errechnet eine Forderung in Höhe von 57.611,01 EUR (GA 34).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen. Ihm seien die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht vollständig überlassen worden, so dass der Vertrag nicht nach dem Antrags-, sondern nur nach dem Policenmodell habe zustande kommen können. Über ein Widerspruchsrecht sei er nicht belehrt worden. Auch die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag sei unzureichend.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen Betrag in Höhe von 57.611,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszi...

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