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OLG Köln Urteil vom 26.08.2008 - 4 UF 38/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn. Zugewinnausgleich: Berechnung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen naher Angehöriger zum Hausbau der Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB ist solches Vermögen. welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Schenkungen die nicht zur Vermögensmehrung, sondern vielmehr zum Verbrauch in der Familie gegeben wurden, sind daher nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Schenkungen naher Angehöriger eines Ehegatten, die zum Zwecke der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, können dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen ist (so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840).

Dagegen stellen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hausbau erfolgte Zuwendungen naher Angehöriger des einen Ehegatten an den mit ihnen verschwägerten anderen Ehegatten in aller Regel kein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 sowie Anm. Kapgenoß hierzu in jurisPR-FamR 2/2007), weil solche Zuwendungen von verschwägerten nahen Angehörigen des anderen Ehegatten in der Regel nicht primär dazu dienen, das Schwiegerkind bzw. den Schwager zu begünstigen, sondern mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgen (BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Kobl...

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