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OLG Köln Urteil vom 25.07.2001 - 11 U 201/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Wer den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs mit der Behauptung in Anspruch nimmt, das Fahrzeug sei seinem Eigentümer gestohlen worden und er habe daher daran kein Eigentum erworben, ist für diese Behauptung beweispflichtig.

2. Die polizeiliche Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen bestehenden Diebstahlsverdachts begründet als solche noch OLG keinen Rechtsmangel.

 

Normenkette

BGB § 433 Abs. 1; BGB a.F. § 440 Abs. 2, §§ 932, 935; StPO § 94

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.10.2000; Aktenzeichen 18 O 458/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.10.2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln – 18 O 458/97 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist führt zu einem vorläufigen Erfolg des Klägers.

Das LG hat die Klage verfahrensfehlerhaft abgewiesen. Nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG hätte dem Vortrag des Klägers nachgegangen oder er zumindest zu weiterem Beweisantritt aufgefordert werden müssen.

1. Der Senat folgt dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht, soweit dort davon ausgegangen wird, auf die Frage, ob das Fahrzeug seinerzeit gestohlen wurde, komme es nicht an. Falls das Fahrzeug dem Vorbesitzer R. V. nicht gestohlen, sondern von diesem zum Zweck des Versicherungsbetruges weggegeben wurde, hat der Kläger gutgläubig Eigentum erworben (§§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB). Der Beklagte haftet in diesem Fall nicht für die Nichterfüllung der ihm nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB obliegenden Eigentumsverschaffungspflicht, mithin auch nicht gem. § 440 Abs. 2 BGB. Das fehlende Eigentum hat der Kläger als Käufer zu be...

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