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OLG Köln Urteil vom 24.04.2015 - 6 U 175/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültige UVP auf Amazon Marketplace

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn aufgrund der bei Verfahrenseinleitung vorliegenden Begleitumstände nicht festgestellt werden kann, dass mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches überwiegend sachfremde Ziele verfolgt worden sind, wird die Durchführung und weitere Verfolgung des streitgegenständlichen Anspruchs auch im gerichtlichen Verfahren ungeachtet später neu hinzutretender Umstände regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich.

2. Eine Preisempfehlung ist entfallen, wenn ein nicht in aktuellen Katalogen gelistetes Uhrenmodell nach Auskunft des Herstellers "nicht mehr zum aktiven Sortiment gehört, aber Bestandteil des Gesamtsortiments bleibt".

3. Ein Verkäufer haftet für den Inhalt seiner eigenen Angebote auf der Plattform "Amazon Marketplace" auch dann als Täter, wenn er sich an ein bereits bestehendes Produktangebot im Wege des automatisierten Verfahrens über die ASI-Nr. anhängen musste und die dort befindliche, nicht mehr gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) vom Plattformbetreiber eingestellt worden war.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.10.2014; Aktenzeichen 81 O 72/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.03.2016; Aktenzeichen I ZR 110/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.10.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 72/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsgebots 20.000 ...

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