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OLG Köln Urteil vom 20.03.2008 - 18 U 98/07

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen 41 O 121/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2009; Aktenzeichen II ZR 255/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.5.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 41 O 121/06 - aufge-hoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Aachen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 3.300 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006, in welcher die Einziehung und Übertragung seines Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter aus wichtigem Grund sowie die Jahresabschlüsse und die Entlastung der Geschäftsführerin für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen wurden. Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrags unter Berufung auf eine in der Satzung der GmbH enthaltene Schiedsklausel, wonach Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Wegen der Einzelheiten wird auf § 16 der Satzung Bezug genommen.

Das LG hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit angeordnet und sodann durch das angefochtene Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten ...

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