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OLG Köln Urteil vom 19.10.2001 - 2 W 200/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

In Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht statthaft.

 

Normenkette

InsO §§ 4, NK, § 7; ZPO §§ 42, 46 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 351/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen I ZR 289/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23.9.2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 6.9.2001 – 4 T 351/01 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Am 31.5.2000 hat das Insolvenzgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestimmt. In einem auf den 3.5.2001 bestimmten Termin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Aufhebung der Versammlung mit der Begründung gestellt, der Termin sei ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen und die Versammlung weiter durchgeführt. Mit Schreiben vom 16.6.2001 hat der Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Rechtspfleger verzögere und verschleppe vorsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, er habe am 3.5.2001 statt der gebotenen Schlussversammlung eine „Sondergläubigerversammlung” einberufen. Diesem Gesuch hat das AG mit Beschl. v. 16.8.2001 nicht stattgegeben. Die hier...

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