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OLG Köln Urteil vom 18.01.2002 - 19 U 56/01

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.1.2001 verkündete Urteil des LG Köln – 20 O 535/00 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.500 DM (44.738,04 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.1.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 48.350,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eheleute. Sie heirateten am 19.12.1990. Vor Beginn der Ehe schenkte der Kläger der Beklagten 175.000 DM. Er ließ einen Tag vor der Eheschließung folgenden Text öffentlich beglaubigen:

„Hiermit bestätige ich, dass ich meiner Ehefrau (…) aus Anlass unserer Eheschließung am 19.12.1990 den Erlös aus dem Verkauf meiner Eigentumswohnung (…) im Betrage von DM 175.000 DM zum Geschenk gemacht habe.”

Das Geld floss in den Erwerb eines Hausgrundstücks, das in alleinigem Eigentum der Klägerin stand. Es wurde von den Parteien gemeinschaftlich bis zu ihrer Trennung im März 1999 bewohnt. Derzeit ist beim AG Köln ein Scheidungsverfahren anhängig, in dem beide Parteien einer Scheidung zustimmen. Außerdem macht der Kläger einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend, über den noch nicht entschieden ist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse ihm die 175.000 D...

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