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OLG Köln Urteil vom 17.09.1998 - 14 UF 296/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer und Bedürftigkeit infolge Umzugs nach Polen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1579 Nr. 1 BGB kann auf den Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB bei nur kurzem Zusammenleben auch nicht entsprechend angewandt werden.

Der Trennungsunterhaltsanspruch kann aber gem. §§ 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen sein, wenn der junge und kinderlose Berechtigte nach nur einjährigem Zusammenleben ins Ausland verzieht und erst vier Jahre später Trennungsunterhalt wegen des unterschiedlichen Einkommensniveaus (hier: in Polen) geltend macht, mag auch eine Wiedereinreise nach Deutschland infolge zwischenzeitlicher Ausweisung nicht möglich sein.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nrn. 1, 7

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 33 F 165/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.01.01.1997 (33 F 165/97) dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 21.04.1992 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Brühl anhängig (33 F 15/97). Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige, der Beklagte ist Deutscher. Im Mai 1993 haben sich die Parteien getrennt. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte ein gemeinsamer Urlaub bei ihren Eltern in Polen verbracht werden, der Beklagte sei aber absprachewidrig n...

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