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OLG Köln Urteil vom 08.12.2011 - 18 U 217/11

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 136/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen II ZR 17/12)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungen tragen der Kläger zu 1) zu zwei Dritteln und die Klägerin zu 2) zu einem Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob den Klägern als ehemaligen Aktionären der U AG (künftig: U) gegenüber der Beklagten deswegen ein Nachteilausgleichsanspruch zusteht, weil sie für das Geschäftsjahr 2005 eine Dividende in Höhe von 0,04 €/Aktie von der U statt eine solchen in Höhe von 0,72 €/Aktie von der Beklagten bezogen haben.

Die Parteien waren im Jahre 2005 Aktionäre der U, der Kläger zu 1) hielt 10.593 und die Klägerin zu 2) weitere mindestens 6.000 Aktien; die Beklagte war Mehrheitsaktionärin. Am 29.04.2005 hat die Hauptversammlung der U einem Verschmelzungsvertrag zwischen dieser und der Beklagten vom 08.03.2005 zugestimmt. Aufgrund der Anfechtung dieses Hauptversammlungsbeschlusses wurde die Verschmelzung erst am 06.06.2006 in das Handelsregister eingetragen.

Der Verschmelzungsvertrag hat vorgesehen, dass die Aktionäre der U als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der U von der Beklagten für jeweils 25 Aktien der U 13 Aktien der Beklagten erhalten sollten. Grundlage für dieses Umtauschverhältnis waren zwei Wertgutachten, die die Werte der beiden Gesellschaften jeweils nach der Ertragswertmethode ermittelt hatten. In dem von ...

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