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OLG Köln Urteil vom 07.08.2015 - 1 U 76/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt nicht für solche Klagen, die wegen Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs auf die Herstellung des materiell richtigen Zustandes gerichtet sind.

2. Zur Erschleichung eines materiell unrichtigen Schiedsspruchs über die Kosten des Verfahrens durch unvollständige Angaben über die einer Partei erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

 

Normenkette

BGB § 1032 Abs. 1, §§ 1057, 826

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 1 O 165/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn vom 28.11.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 133.311,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.12.2010 zu zahlen. Überdies werden sie gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.6.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 Prozent und die Beklagten zu 73 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.1. Die Beklagte zu 1) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G mbH (nachfolgend: G mbH), die seit dem 22.10.2013 durch Verschmelzung auf die Beklagte zu 1) erloschen ist. Der Beklagte zu ...

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