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OLG Köln Urteil vom 05.09.2019 - 24 U 34/19

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 104/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 104/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 4. April 2015 verstorbenen Herrn Prof. Dr. A nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe nicht. Eine solche ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Var. 2 LugÜ. Zwar sei der Erblasser Verbraucher gewesen, es sei jedoch nicht auf diesen, sondern auf den Kläger abzustellen. Bei dem klagenden Testamentsvollstrecker handele es sich nicht um einen Verbraucher. Die Geltendmachung der Ansprüche stehe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, da der Kläger die Forderung auf der Grundlage seines Verwaltungsrechts als Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 BGB verfolge. Der Verbrauchergerichtsstand könne einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrau...

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