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OLG Köln Urteil vom 01.06.2010 - 18 U 72/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigt der Geschäftsführer einer GmbH ein Darlehen, das diese einer BGB-Gesellschaft gewährt hat, deren Gesellschafter teilweise gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen und ist offensichtlich, dass er damit unter deren Umgehung vollendete Tatsachen schaffen wollte, so liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor.

2. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Begehren eines Gesellschafters auf Abberufung zuzustimmen.

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 15.04.2009; Aktenzeichen 16 O 18/09)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009 wie folgt abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten jeweils zu 18,75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitseistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Gesellschafter der H. C. Betriebs GmbH (künftig: GmbH) und streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, der von der Klägerin gewünschten Abberufung des Geschäftsführers zuzustimmen. Diese kann d...

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