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OLG Köln Beschluss vom 28.10.2008 - 2 Ws 525/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt erklärt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Der jetzt 87-jährige Beschwerdeführer ist, nachdem ein früheres Ermittlungsverfahren im Jahre 1984 eingestellt worden war und der Senat den Antrag der O. auf Übernahme der Vollstreckung der gegen ihn in Abwesenheit durch Urteil eines niederländischen Gerichts im Jahre 1949 verhängten, später in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelten Todesstrafe mit Beschluss vom 03.07.2007 - 2 Ws 156/07 - wegen Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards (der Angeschuldigte war vor dem Sondergerichtshof in B. nicht durch einen Verteidiger vertreten) abgelehnt hat, mit Anklageschrift der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung nationalsozialistischer Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.04.2008 vor dem Schwurgericht in Aachen wegen Ermordung von 3 niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagt worden. Die Tötungsdelikte waren im Rahmen der sog. Aktion "T." von der deutschen Besatzungsmacht als "Vergeltungsmaßnahmen" gegen Widerstandsaktionen der niederländischen Untergrundsbewegung begangen worden.

Der Sohn des G...

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