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OLG Köln Beschluss vom 27.08.1999 - 13 W 54/99

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 38/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 09.04.1999 hat der vom Landgericht auf den 13.04.1999 als Zeuge geladene Beteiligte zu 1. unter Beifügung der Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Erstbescheinigung” vom 09.04.1999 für die Zeit bis zum 16.04.1999) dem Gericht seine krankheitsbedingte Verhinderung mitgeteilt. Die Zivilkammer hat daraufhin mit im Termin vom 13.04.1999 verkündeten Beschluß gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten auferlegt. Das Landgericht hat die Entschuldigung des Zeugen als nicht genügend angesehen, weil die ärztliche Bescheinigung lediglich Arbeitsunfähigkeit attestiere, indessen nichts dazu aussage, ob der Zeuge reise- oder vernehmungsfähig sei. Die Zivilkammer hat es auch abgelehnt, die gegen den Zeugen verhängten Maßnahmen aufzuheben, nachdem dieser eine ärztliche Bescheinigung nachgereicht hat, in der bestätigt wird, daß der Zeuge aufgrund der Schwere der seine Arbeitsunfähigkeit vom 09.04. – 16.04.1999 begründenden Erkrankung aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig war. Zur Begründung heißt es im Schreiben der Berichterstatterin vom 09.06.1999:„Abgesehen davon, daß auch die jetzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung inhaltlich nicht aussagekräftig ist, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Behauptung, aufgrund Krankheit nicht reisefähig gewesen zu sein. Nach dem Termin vom 13.04.99 rief noch am gleichen Tag ein Richter des LG H. an, der anfragte, ob es richtig sei, daß Sie wegen eines Termins vor der Aachener 12. Zivilkammer den Termin in H. nicht wahrnehmen könnten. Bei dieser Sachlage kann die Kammer nicht von einem...

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