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OLG Köln Beschluss vom 27.01.1995 - 16 Wx 13/95

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Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 365/93)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 99/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 30. Dezember 1994 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1994 – 29 T 99/94 – wird zurückgewiesen.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden den Antragstellern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige – insbesondere wegen fehlender Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller fristgerecht eingelegte – sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Amts- und Landgericht haben zutreffend festgestellt, daß den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB zusteht.

Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Teileigentums in der Teilungserklärung gem. § 8 WEG vom 24.2.1978 als „Laden” stellt eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gem. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 WEG dar. Bei der Auslegung der Teilungserklärung, die allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers zu erfolgen hat, ist auf ihren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (vgl. BGH NJW 1993, 1321).

Nächstliegende Bedeutung einer Aufteilung des Eigentums in § 2 der Teilungserklärung „wie folgt” unter der dann folgenden Auflistung der Miteig...

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