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OLG Köln Beschluss vom 25.06.2007 - 2 U 39/07

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 1 O 326/06)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 7.3.2007 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 326/06 - vom 8.2.2007 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 17.7.2007 abschließend Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

 

Gründe

1. Es bedarf derzeit noch keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat, ob dem Beklagten entsprechend dem Antrag vom 23.4.2007 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, er bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), habe ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, so liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss vor. Die Berufung des Beklagten bietet auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Das LG hat zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 154 Satz 1, 152 Abs. 1 ZVG bejaht. Unstreitig hat der Zwangsverwalter die Mietzinsen für die ab dem Monat Mai 2003 vermietete Wohnung Nr. 1 nicht eingezogen, sondern zugelassen, dass ein Unbefugter, nämlich der frühere Eigentümer und Vollstreckungsschuldner diese in Höhe eines Betrages von 11.440 EUR (Mieten für Mai 2003 bis zur Ablösung des Beklagten im April 2005) an sich gebracht hat. Damit hat der Beklagte seine ihm als Zwangsverwalter obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise verletzt.

Gem...

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