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OLG Köln Beschluss vom 25.01.2010 - 4 UF 188/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Völliger Ausschluss des persönlichen Umgangs bei entgegenstehendem Kindeswillen

 

Leitsatz (amtlich)

Bestehen beachtenswerte Gründe des Kindes, einen Umgang mit seinem Vater ernsthaft abzulehnen, darf gegen den erklärten Kindeswillen ein Umgang mit dem Vater nicht angeordnete werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl. u.a. OLGReport Hamm 2009, 505 bis 507).

Würde man der nachvollziehbaren und beachtenswerten Willensäußerung eines fast 15-jährigen Kindes nicht die notwendige Beachtung schenken, müsste dies nahezu zwangsläufig zu einer Gefährdung seiner seelisch-geistigen Entwicklung führen, da dieses es als deutliche Verletzung seiner Persönlichkeit empfinden müsste, würde man dem von ihm geäußerten Willen nicht folgen.

Das schließt die Bewilligung brieflicher Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht zur vorsichtigen Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung nicht aus, soweit der Kindeswille dem nicht entgegensteht.

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 41 F 364/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Umgangsrechtsantrages im Übrigen der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 16.11.2009 - 41 F 364/07 - dahin abgeändert, dass

1. das persönliche Umgangsrecht des Antragstellers zunächst bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von I. ausgeschlossen wird und

2. dem Antragsteller erlaubt wird, mit seinem Sohn I. einmal monatlich in brieflichen Kontakt zu treten und zu den Geburtstagen und Festtagen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) Geschenke zu übermitteln.

Bezüglich der I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheid...

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