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OLG Köln Beschluss vom 23.07.2003 - 4 WF 74/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen des Kindes gegen die Großeltern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 642 Abs. 1 ZPO betrifft nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern (§ 1607 Abs. 1 BGB). Die örtliche Zuständigkeit des FamG richtet sich in diesem Falle vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12, 13 ZPO.

2. Decken die Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht einmal den Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrags nach der RegelbetragVO ab und ist der betreuende Elternteil nicht in der Lage, neben der Kindesbetreuung auch noch den restlichen Barunterhalt des Kindes aufzubringen, kommt ein ergänzender Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern jedenfalls bis zur Höhe des Regelbetrags, ggf. sogar bis zur Höhe des Existenzminimums (135 % des Regelbetrags) in Betracht.

 

Verfahrensgang

AG Rheinbach (Aktenzeichen 6 F 50/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch i.Ü. zulässig. Da das AG ausweislich der richterlichen Verfügung vom 6.5.2003 ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der seit dem 1.1.2002 geltenden Rechtslage nur noch mit der fristgebundenen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) sofortigen Beschwerde gemäss §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann, keine förmliche Zustellung des angegriffenen Beschlusses veranlasst hat, ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rz. 4). Eine zeitliche Grenze für die Einlegung der Beschwerde ergibt sich in einem solchen Fal...

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