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OLG Köln Beschluss vom 22.08.2008 - 16 Wx 228/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abberufung eines Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gravierende Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund zur Abberufung der Verwaltung beinhaltet, ist dann gegeben, wenn die Verwaltung mehrere Jahre lang keinerlei Aktivitäten entfaltetet, um ihre Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich zur Neuverteilung laufender Kosten sowie zu Abrechnungserstellungen umzusetzen.

 

Normenkette

WEG a.F. § 21 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 28.08.2007; Aktenzeichen 8T 47/05)

AG Bonn (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 28 II 212/04 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 28.8.2007 - 8 T 47/05 - und der Beschluss des AG Bonn vom 28.2.2005 - 28 II 212/04 WEG - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.4.2004 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

1. soweit unter TOP 3

  • von der Genehmigung der Jahreseinzelabrechnungen 2003 der angewendete Verteilungsschlüssel bei der Umlage der Kanalgebühren betroffen und die Position "Anwalts- und Gerichtsgebühren" erfasst ist

und

  • die Verwalterin entlastet worden ist

2. soweit unter TOP 4

  • von der Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne 2004 der angewendete Verteilungsschlüssel bei der Umlage der Kanalgebühren betroffen ist.

II. Die Beteiligte zu 4. wird mit Wirkung ab dem 1.10.2008 von ihrem Verwalteramt abberufen.

III. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen und die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

IV. Es tragen von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz die Antragstellerinnen 90 % und die Antragsgegner 10 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellerinnen zu 75 % und den Antragsgegnern zu 25 % a...

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