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OLG Köln Beschluss vom 21.04.2010 - 4 UF 68/10

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Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 08.02.2010; Aktenzeichen 404 F 397/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.02.2010 - 404 F 397/09 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist.

Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 01.04.2010 (Bl. 54 - 56 GA) den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner isolierten Kostenbeschwerde hingewiesen. Gleichwohl hält er an dieser fest, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 12.04.2010 (Bl. 58, 59 GA) zum Hinweis des Senates ergibt. Die Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Bedenken des Senats an die Zulässigkeit der Beschwerde zu entkräften. Für die isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen nicht vermögensrechtlicher Art muss der Beschwerdewert von 600,00 € erreicht sein, wenn diese zulässig sein sollen. Zur Begründung verweist der Senat nochmals auf seinen vorzitierten Hinweis, in dem ausgeführt ist, dass in den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar grundsätzlich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft ist, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung handelt. Die Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600,00 € übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG) lässt das seit September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu, wenn gegen den...

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