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OLG Köln Beschluss vom 20.07.2023 - 4 U 99/23

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2023 verkündete Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln (19 O 136/22) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage - zunächst - auf Auskunft a) über den Inhalt ihrer aktuellen Satzung sowie b) den Inhalt und das Datum des Wirksamwerdens sämtlicher Änderungen, die ihre Satzung nach 20.03.1987 genommen hat, in Anspruch.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Teilurteil vom 23.02.2023 (Bl. 412 ff d.LG-A.) Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt hat.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie geltend macht:

Es bestehe weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Auskunftsanspruch. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB. Eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien bestehe nicht. Darüber hinaus fehle es auch an der weiteren Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der zugrundeliegende Anspruch gegeben sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2023 (19 O 136/22) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte ist zunächst von dem Vorsitzenden des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln, dem das vorliegende Verfahren ursprünglich zugeteilt worden ist, unter dem 25.05.2023 darauf hingewiesen...

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