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OLG Köln Beschluss vom 19.04.2000 - 2 W 28/00

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 10 T 279/99)

AG Köln (Aktenzeichen 282 M 1237/99)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 26. Januar 2000 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2000 – 10 T 279/99 – geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren der Erstbeschwerde, des Herrn M.O., vom 27. Oktober 1999 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 – 282 M 1237/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beschwerdeführer des Verfahrens der Erstbeschwerde, Herr M.O., zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Gläubiger wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Zivilkammer den von ihm erwirkten Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 aufgehoben hat.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat den genannten Haftbefehl zu Unrecht aufgehoben. Der Beschwerdeführer des Verfahrens der Erstbeschwerde, Herr M.O., ist verpflichtet, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben.

Die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen vor. Wie der Gläubiger mit dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls – unwidersprochen – vorgebracht hat und sich zudem aus dem unangefochten gebliebenen Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 1999 – 282 M 7235/99 – ergibt, ist die Durchsuchung der Geschäftsräume der S...

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