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OLG Köln Beschluss vom 19.01.2016 - 4 UF 4/15

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Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 17.11.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 117 f. d.A.) die Anerkennung der in Nigeria erfolgten Adoption der Beteiligten zu 3. und 4. durch die Beteiligte zu 2., ihre Tante, abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht erfolgen konnte, weil die Entscheidung des nigerianischen Gerichts mangels hinreichender Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, aber unbegründet. Auch nach ergänzender Aufklärung des Sachverhalts im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beurteilung des Familiengerichts, dass in Nigeria keine hinreichende Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption erfolgt ist, als zutreffend. Der Ausspruch einer Adoption ohne ausreichende Kindeswohlprüfung stellt aber einen Verstoß gegen den deutschen ordre public und damit ein Anerkennungshindernis i.S. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dar.

Zum Erfordernis einer hinreichenden Kindeswohlprüfung im Rahmen des ausländischen Verfahrens hat der Senat bereits früher Folgendes ausgeführt:

"In der Rechtsprechung wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und...

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