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OLG Köln Beschluss vom 14.03.2002 - 14 WF 20/02

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Leitsatz (amtlich)

Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen eines Einzelrichters weisen regelmäßig dann „besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf”, wenn sie Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betreffen und über die Berufung in der Hauptsache das Beschwerdegericht in voller Besetzung entscheiden müßte. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Entscheidung durch den Senat geboten, wenn sonst keine Chancengleichheit zwischen bedürftigen und nicht bedürftigen Parteien bestünde.

 

Normenkette

ZPO i.d.F. ab 1.1.2002 § 568

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 50 F 436/01)

 

Tenor

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kerpen vom 14.1.2002 (50 F 436/01) wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

 

Gründe

I. Das AG hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die auf 228 Euro (Gruppe 1 Alterstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2002) beschränkte Klage des Kindes, das beim Vater lebt, versagt.

Die am … 1966 geborene Beklagte sei angesichts ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht auch bei einer etwaigen Erwerbsbehinderung in der Lage, 5 Stunden täglich zu arbeiten und in der Lage davon, da sie kinderlos wiederverheiratet sei (der Ehemann verdient nach der PKH-Erklärung 4.175 DM brutto monatlich, hat aber Schulden), auch unter Wahrung ihres Selbstbehalts den verlangten Unterhalt zu zahlen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die weiter geltend macht, keine Arbeitsstelle finden zu können, da sie behindert sei. Sie verdiene derzeit monatlich 300 Euro als Tierarzthelferin.

II. Das Verfahren war gem. § 568 S. 2 ZPO dem Senat zu übertragen.

„Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art” i.S.v. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO sind auch dann zu bejahen, wenn die Ents...

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