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OLG Köln Beschluss vom 10.03.2003 - 16 Wx 15/03

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Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 289/96)

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 351/02)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 3.1.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Köln vom 16.8.2002 – 378 Wx III 289/96 – wird zurückgewiesen.

Demzufolge ist die Eintragung in dem Heiratsbuch des Standesamtes in H. Jahrgang 1996 Urkunde Nr. … durch die Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:

Auf Anordnung des AG Köln vom 16.8.2002 – 378 III 289/96 – wird berichtigend vermerkt:

Der Familienname des Ehemannes lautet „L.”.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wurde am 16.7.1967 in Q./U. als Kind deutscher Eltern geboren und besitzt die deutsche und US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Sein Familienname wurde in seiner in den USA ausgestellten Geburtsurkunde in der Schreibweise „L.” eingetragen. In dieser zuvor schon von seinen Eltern benutzten Schreibweise führt er seitdem seinen Familiennamen. Auch ist der Name nicht nur in amerikanischen Pässen, sondern auch in von deutschen Behörden ausgestellten Papieren (Reisepässe, Führerschein) in der Schreibweise „L.” eingetragen.

Als der Beteiligte zu 1) im Jahre 1996 beabsichtigte, die Beteiligte zu 2) zu heiraten, wurde anhand des bei dem Standesamt H. geführten Familienbuchs seiner Eltern festgestellt, dass bei deren Heirat am 16.6.1965 der Familienname in der Schreibweise „L.” eingetragen war. Grundlage für diese Eintragung war eine von dem Standesamt O. ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters des Beteiligten zu 1), in der der Name am Ende handschriftlich mit dem Buchstaben „…” geschrieben war. Auch weitere aus dem Stamm des Vaters des Beteiligten zu 1) stammenden Pers...

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