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OLG Köln Beschluss vom 03.09.2014 - 16 W 37/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei Nichtzahlung des Sachverständigenvorschusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unterbliebene Vorschusszahlung durch den Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat nicht zur Folge, dass ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt werden können.

2. Zahlt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens den angeforderten Auslagenvorschuss nicht, kann die weitere Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden und das selbständige Beweisverfahren ist durch sachliche Erledigung beendet. Der Antragsgegner, der die Erstattung seiner Kosten begehrt, kann in diesem Fall nach § 494a ZPO vorgehen.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3, § 492 Abs. 1, §§ 402, 3790 S. 2, § 494a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen 27 OH 30/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 29.10.2013 - 27 OH 30/07 -aufgehoben. Der Kostenantrag der Antragsgegner sowie die Anträge auf Setzung einer Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 25 %, die Antragsgegnerin zu 2) zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 3) zu 15 %.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin zu 2) realisierte über die von ihr gegründete Antragstellerin zu 1) in angemieteten Räumlichkeiten in L das Projekt "L2", welches der Vereinbarkeit von Familie und Beruf diente. Das Gebäude enthielt im Untergeschoss eine Kindertagesstätte und im Erdgeschoss Büro- und Konferenzräume, die von Freiberuflern stundenweise angemietet werden konnten. Hierzu ließen die Ant...

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