Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrige Operationserweiterung
Leitsatz (amtlich)
Beseitigt der operierende Arzt im Zuge einer vereinbarten Operation (hier: Antirefluxplastik) mittels einer unerlaubten Eingriffserweiterung einen krankhaften, potentiell schadensträchtigen Zustand (hier: doppelte Nierenanlage), rechtfertigt die bloße Rechtswidrigkeit der Operationserweiterung nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Der in der Verlängerung der Operationsdauer liegende Nachteil wird durch den Vorteil der medizinisch indizierten und erfolgreich verlaufenen Beseitigung des krankhaften Zustand kompensiert.
Normenkette
BGB §§ 280, 823, 253 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen 25 O 529/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.4.2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 529/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 3.11.2008 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats augrund mündlicher Verhandlung. Die Stellungnahme der Klägerin vom 26.11.2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind weder die Frage, ob ihre Eltern nach ausreichender Aufklärung in die Entfernung des oberen Anteils der linken Niere eingewilligt haben, noch die Frage, ob die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung vorliegen, entscheidungserheblich.
Eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Beseitigung der...