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OLG Koblenz Urteil vom 29.07.2004 - 5 U 174/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechte des Kfz.-Leasingnehmers nach Vertragsablauf im Fall einer vom Lieferanten eingeräumten Kaufoption

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem Kfz-Leasingvertrag der Eigentumserwerb des Leasingnehmers nach Ablauf der Vertragszeit ausgeschlossen, kann ein Recht zum weiteren Besitz des Fahrzeuges nicht aus Vereinbarungen abgeleitet werden, die der Leasingnehmer mit dem Lieferanten (Kfz.-Vertragshändler) getroffen hat. Aus einem Andienungsrecht des Leasinggebers ggü. dem Vertragshändler ergibt sich nicht dessen Veräußerungsbefugnis.

2. Der Vertragshändler ist in der Regel weder bevollmächtigter Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers.

3. Zur Frage, ob es treuwidrig ist, wenn der Leasinggeber im Zusammenwirken mit dem Vertragshändler den Eigentumserwerb des Leasingnehmers vereitelt, weil der Vertragshändler die weiter greifenden Gewährleistungsvorschriften des neuen Schuldrechts nicht akzeptiert.

4. Zur Berechnung der Ansprüche des Leasinggebers bei Vorenthaltung des Mietsache nach Vertragsablauf.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 6 O 124/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen VIII ZR 234/04)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten wird das Urteil des LG Mainz vom 27.1.2004 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, den Pkw Audi, amtl. Kennzeichen ... Typ A6 2,8 Quattro, 142 kW, TIPT Fahrgestell-Nr. ... an die Klägerin herauszugeben, und an die Klägerin 6.515,88 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2003 zu zahlen.

Die gegen die Streithelferin der Klägerin gerichtete Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollst...

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