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OLG Koblenz Urteil vom 23.07.1999 - 8 U 2086/98

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Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 02.12.1998; Aktenzeichen 4 O 10/96)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Steuerbevollmächtigte, der Beklagte Steuerberater. Mit Praxisübernahmevertrag vom 6. Juli 1994 vereinbarten die Parteien den Verkauf der von dem Beklagten bis dahin geführten Steuerberatungspraxis an die Klägerin zu einem Preis von 343.400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem damals geltenden Satz von 15 %. Davon entfielen 338.400 DM auf den immateriellen Wert und 5.000 DM auf Einrichtungsgegenstände nach einer gesonderten Aufstellung. Der immaterielle Wert wurde nach einer in § 10 Abs. 1 des Vertrages wiedergegebenen Berechnung aufgrund der Erlöse gemäß Einnahme-Überschussrechnungen der Jahre 1991 bis 1993 ermittelt.

Die Übergabe der Praxis erfolgte am 1. September 1994. Die Parteien hatten eine Zahlung in mehreren Teilbeträgen vereinbart, wobei die Klägerin für den restlichen Kaufpreis eine Bankbürgschaft zu stellen hatte. Nachdem die Parteien in Streit geraten waren und die Klägerin die weitere Zahlung verweigerte, nahm der Beklagte die Bürgschaft über 100.000 DM in Anspruch. Die Bank belastete die Klägerin mit der Bürgschaftssumme.

Die Parteien streiten darüber, ob der Übergabevertrag nic...

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